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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung und die Personalvermittlung der PERSUS Personal GmbH („AGB“). Vers. 2.0 vom 19.01.2024

1. Grundlagen

a. PERSUS Personal GmbH, im Folgenden PERSUS genannt, ist im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig.

b. Für die Überlassung von Arbeitskräften besitzt PERSUS eine Genehmigung, die gemäß § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) von der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Nürnberg ausgestellt wurde.

2. Vertragsschluss

a. Für jeden Auftrag im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ist gemäß § 12 AÜG ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Kunden und PERSUS erforderlich. Alle zusätzlichen Vereinbarungen oder Nebenabreden müssen schriftlich festgehalten und bestätigt werden.

b. Im Bereich der Personalvermittlung entsteht ein Vermittlungsvertrag zwischen dem Kunden (oder einem verbundenen Unternehmen) und PERSUS wenn die folgenden Konditionen vorliegen:

i. Ein Vermittlungsvertrag wird entweder ausdrücklich oder stillschweigend vom Kunden erteilt und ist schriftlich zu erfassen, wobei elektronische Formen wie E-Mail oder Fax als Schriftform gelten.

ii. Die Übernahme eines Leiharbeitnehmers von PERSUS durch den Kunden innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn der Überlassung wird als Vermittlung angesehen und ist Teil des Vermittlungsvertrags, wenn der Kunde die Übernahme initiiert.

iii. Ein Vermittlungsgeschäft entsteht auch, wenn der Kunde einen von PERSUS entliehenen Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses übernimmt, unabhängig davon, ob der Kunde das Ende des Leiharbeitsverhältnisses veranlasst hat.

iv. Bei der Anstellung von Bewerbern aus dem Bewerberpool von PERSUS entsteht ein Vermittlungsverhältnis, wenn der Kunde den Bewerber innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Profils einstellt.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Die vereinbarten Stundensätze im Überlassungsvertrag gelten zuzüglich der Zuschläge und Mehrwertsteuer. Bei Änderungen in relevanten Tarifverträgen oder gesetzlichen Bestimmungen wird der Verrechnungssatz entsprechend angepasst. Zusätzliche Kosten aufgrund tariflicher Regelungen werden als Aufschlag berechnet. Rufbereitschaft und Reisezeiten der Leiharbeitnehmer werden zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen ist obligatorisch. Es gelten die folgenden Zuschläge:

  • Ab der 41. Wochenstunde 25 %
  • Nachtarbeit (20:00 bis 06:00 Uhr) 25 %
  • Samstagsarbeit 50 %
  • Sonntagsarbeit 100 %
  • Feiertagsarbeit 125 %

Bei den Zuschlägen für die Arbeitnehmerüberlassung werden Erfahrungszuschläge wie folgt berechnet:

  • Ein Zuschlag von 1,5 % wird nach 9 Kalendermonaten fällig, wenn in der spezifischen Branche kein Branchenzuschlag vorgesehen oder dieser entfallen ist.
  • Nach 12 Kalendermonaten erhöht sich der Zuschlag auf 3,0 % unter denselben Bedingungen bezüglich des Branchenzuschlags.
  • Für den Mindestbranchenzuschlag gilt eine Regelung von 1,5 %. Diese kommt zur Anwendung, wenn die Deckelung dazu führen würde, dass nach der sechsten Einsatzwoche kein Branchenzuschlag mehr geleistet wird. Diese Bestimmung betrifft die Fälle, in denen das laufende Entgelt des Zeitarbeitnehmers bereits das Niveau der (un-)gedeckelten Vergütung eines vergleichbaren Stammbeschäftigten des Kunden übersteigt.

Rechnungen sind umgehend nach Erhalt zu begleichen, ohne Abzüge. Bei Zahlungsverzug berechtigt dies PERSUS, Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Mahnkosten von 20,00 € pro Mahnung entstehen, wenn nach einer ersten Erinnerung eine weitere Mahnung notwendig wird. Der Kunde kann belegen, dass er den Zahlungsverzug nicht zu verantworten hat. Es steht ihm auch frei, einen geringeren oder keinen Schaden von PERSUS nachzuweisen.

4. Honorar für die Arbeitnehmervermittlung

Beim Honorar für eine Vermittlung gemäß Ziffer 2 i. der AGB erfolgt eine individuelle Vereinbarung zwischen PERSUS und dem Kunden. Für sonstige Vermittlungen gilt: Das Honorar beträgt 30 % der jährlichen Bruttogesamtvergütung des übernommenen Arbeitnehmers/Bewerbers, inklusive Sonderzahlungen, zuzüglich Mehrwertsteuer. Dieses Honorar reduziert sich monatlich um 1/12 für jeden vollen Monat des Einsatzes beim Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, PERSUS alle relevanten Informationen für die Honorarberechnung zeitnah zu übermitteln. Bei Nichterfüllung dieser Anforderung darf PERSUS ein Honorar auf Basis einer vergleichbaren tariflichen Jahresbruttovergütung berechnen.

5. Vertragsbeziehungen

PERSUS agiert als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung gemäß den Bestimmungen des AÜG, inklusive aller damit verbundenen Rechte und Pflichten. Ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und den überlassenen Arbeitnehmern von PERSUS entsteht durch den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht. Während ihres Einsatzes folgen die überlassenen Mitarbeiter den Weisungen des Kunden, jedoch sind Änderungen in Bezug auf Einsatzdauer, Arbeitszeit und Tätigkeiten ausschließlich zwischen PERSUS und dem Kunden zu vereinbaren. Die überlassenen Mitarbeiter fungieren nicht als Vertreter oder Bevollmächtigte von PERSUS.

6. Auswahl und Einsatz

Die überlassenen Mitarbeiter von PERSUS dürfen ausschließlich Aufgaben entsprechend ihres Berufsbilds übernehmen und nur die notwendigen Geräte und Werkzeuge für ihre Tätigkeiten verwenden. PERSUS übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Anweisungen des Kunden entstehen. PERSUS stellt qualifizierte und geeignete Leiharbeitnehmer zur Verfügung, die bei berechtigten Beanstandungen innerhalb der ersten sechs Einsatzstunden ausgetauscht werden können. Die Einsatzorte der Leiharbeitnehmer sind im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgelegt. Der Kunde haftet für Ansprüche, die aus der Nichtbeachtung dieser Bedingungen resultieren. Leiharbeitnehmer von PERSUS sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde muss alle gesetzlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung einhalten und diese gegenüber den überlassenen Mitarbeitern umsetzen. Dazu gehört die Erfassung und Dokumentation von arbeitsbezogenen Gefahren und Unfällen sowie die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen. Der Kunde ist für die anfängliche Einweisung im Sinne der Unfallverhütung und für allgemeine Sicherheitshinweise verantwortlich. Zudem stellt der Kunde die für die Tätigkeit notwendige Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. PERSUS hat das Recht, die Einhaltung der Arbeitssicherheits- und Schutzvorschriften beim Kunden zu überprüfen. Bei Arbeitsunfällen ist PERSUS sofort zu informieren, um die Unfallmeldung gemäß § 193 SGB VII rechtzeitig vorzunehmen. Der Kunde trägt die Verantwortung für behördliche Genehmigungen für Mehrarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit und informiert PERSUS unverzüglich über geplante Maßnahmen.

8. Referenzen

Der Kunde stimmt zu, dass PERSUS den Namen und das Logo des Kunden als Referenz auf elektronischen Medien verwenden darf. Diese Zustimmung kann jederzeit durch eine einfache E-Mail an info@persus.de widerrufen werden, woraufhin PERSUS verpflichtet ist, die Nennung als Referenzkunde unverzüglich zu entfernen.

9. Sonstige Pflichten

PERSUS verpflichtet sich, alle Arbeitgeberpflichten zu erfüllen und dabei insbesondere die arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Bedingungen für die überlassenen Mitarbeiter von PERSUS orientieren sich an den Branchentarifverträgen, die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossen wurden, wodurch Einkommen und weitere Sozialleistungen der Leiharbeitnehmer gesichert sind.

10. Laufzeiten

Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung werden Beginn und Ende der Tätigkeit durch den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und ergänzende Vereinbarungen bestimmt. Ein Einsatz endet entweder mit dem Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers oder durch dessen Rückruf beim Kunden, oder durch Beendigung des Überlassungsvertrags. Im Bereich der Personalvermittlung beginnt das Auftragsverhältnis unter den Bedingungen von Ziffer 2 und endet mit dem Abschluss eines Arbeits- oder Vertragsverhältnisses mit dem vermittelten Mitarbeiter oder Bewerber.

11. Höhere Gewalt

Bei außergewöhnlichen Umständen oder höherer Gewalt, wie unvorhersehbaren Krankheiten, Unruhen, Katastrophen, Epidemien, behördlichen Anordnungen, Streiks etc., die die Auftragserfüllung von PERSUS erheblich erschweren oder unmöglich machen, ist PERSUS berechtigt, den Auftrag abzusagen oder anzupassen. In solchen Fällen liegt das Risiko beim Kunden und Schadensersatzforderungen gegenüber PERSUS sind ausgeschlossen.

12. Gewährleistung/Haftung

Bei Schäden, die durch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzte Mitarbeiter von PERSUS verursacht werden, haftet PERSUS nicht, es sei denn, diese sind nachweisbar auf die Auswahl der betreffenden Mitarbeiter zurückzuführen. Eine Haftung für die Auswahl beschränkt sich auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und ist auf maximal 2.000.000,00 € pro Jahr begrenzt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, ausgenommen Körperschäden oder Todesfälle gemäß § 309 Nr. 7 BGB. Im Bereich der Personalvermittlung ist die Haftung von PERSUS ebenfalls auf die Regelungen des § 309 Nr. 7 BGB beschränkt.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz von PERSUS. Als Gerichtsstand wird Bad Mergentheim vereinbart.

14. Datenschutz / Salvatorische Klausel

PERSUS betont, dass alle bereitgestellten personenbezogenen Daten nur für Personalvermittlung und Vertragsabwicklung verwendet werden. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung des Datenschutzes gemäß DG-SVO und BDSG. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Vertragsende. Für Nebenabreden und Vertragsänderungen ist Schriftform erforderlich. Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen bestehen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.